B. Schutz der Zivilbevölkerung

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4. Wie sind Kinder zu behandeln?

Die feindliche Macht, die fremdes Staatsgebiet besetzt hält, soll besonders für die Bedürfnisse der Kinder sorgen. Sie sind gut unterzubringen und zu verpflegen. Zudem sollen sie in ihrem kulturellen Umfeld verbleiben: Hierzu soll ihnen ermöglicht werden, ihren Glauben auszuüben und zur Schule zu gehen (Art. 50 I GA IV; Art. 77 I ZP I).

Um die von ihren Angehörigen getrennten Kinder und Waisen müssen sich die kriegführenden Parteien ebenfalls kümmern. Sollte die Identität der Kinder nicht bekannt sein, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sie zu ermitteln (Art. 50 II, IV GA IV) und eine zügige Familienzusammenführung zu ermöglichen (Art. 74 ZP I).

Die Besatzungsmacht darf weder den Familienstand der Kinder verändern, sie z. B. zur Adoption freigeben, noch sie in eigene Organisationen eingliedern (Art. 50 II GA IV).

Evakuierungen sind nur in Ausnahmefällen, d. h. nur aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen zulässig. (Art. 78 I ZP I) Zu einer Evakuierung auf Zeit muss die Vormundschaft der Kinder ihr schriftliches Einverständnis geben (Art. 78 I ZP I; Art. 4 III lit. e ZP II). Um die Rückkehr der Kinder zu ihren Familien und in ihr Land zu erleichtern, sollte jedem Kind eine mit einem Lichtbild versehene Karte, die Angaben über das entsprechende Kind beinhaltet, ausgestellt und dem Zentralen Suchdienst des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz übermittelt werden (Art. 78 III ZP I). Im Evakuierungsort ist für entsprechende religiöse und sittliche Erziehung der Kinder zu sorgen (Art. 78 II ZP I).

Werden Kinder verhaftet oder inhaftiert, so sind sie getrennt von Erwachsenen unterzubringen, sofern nicht Familien gemeinsam untergebracht werden. (Art. 77 IV ZP I) Es muss ihnen Möglichkeit gegeben werden, eine Schule zu besuchen. (Art. 94 II GA IV)

Auch wenn Kinder in einem ordentlichen Verfahren wegen einer Tat, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt steht, zum Tode verurteilt wurden, darf dieses Urteil nicht vollstreckt werden. (Art. 77 V ZP I)

Ein besonderes Problem stellen in diesem Zusammenhang die so genannten "Kindersoldaten" dar. Generell sollen Kinder unter 15 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, zudem sollen bei Heranziehung der 15- bis 18-jährigen zuerst die älteren berücksichtigt werden. (Art. 77 II ZP I)

Ansonsten gelten im Bezug auf Kinder die gleichen Vorschriften wie gegenüber anderen Zivilpersonen.