Was ist ein Hinweis?
Unter einem Hinweis nach dem HinSchG versteht man Informationen über begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen zum Beispiel Strafrecht, bußgeldbewehrte Tatbestände zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit, Schutzgesetze für Beschäftigte, bestimmt wirtschaftsrechtliche Tatbestände, Umwelt- und Datenschutzvorschriften.
Warum sollte ich melden, was ich weiß? Was habe ich davon?
Wir alle haben das Recht auf ein positives Arbeitsumfeld, und mit diesem Recht geht die Verpflichtung zum Handeln in ethischer Weise einher. Dies bedeutet auch, dass wir es den zuständigen Personen mitteilen, wenn jemand nicht in angemessener Weise handelt. Durch Zusammenarbeit können wir ein gesundes und produktives Umfeld erhalten. Fehlverhalten kann die Existenzgrundlage eines ganzen Unternehmens bedrohen.
Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?
Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst.
Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden (nicht abschließend):
- Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
- Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
- Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa:
- Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche,
- Vorgaben zur Produktsicherheit,
- Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter,
- Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz,
- Regelungen des Verbraucherschutzes,
- Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik,
- Regelungen des Vergaberechts,
- Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften,
- Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.
Eine abschließende Übersicht können Sie dem § 2 – Sachlicher Anwendungsbereich HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetzt) entnehmen.
Sollten Sie Zweifel haben, ob ein Hinweis, den Sie abgeben möchten, vom HinSchG erfasst ist, können Sie sich zur Klärung dieser Frage an die Meldestelle wenden.
Will die Unternehmensleitung meinen Hinweis wirklich?
Selbstverständlich. Sie braucht Ihren Hinweis sogar. Sie wissen, was in unserem Unternehmen vorgeht – und Sie kennen sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte. Sie zählen zu den Ersten, die die fragwürdigen Handlungsweisen bemerken. Ihre Information kann die möglichen negativen Auswirkungen auf das Unternehmen und unsere Mitarbeiter minimieren. Außerdem kann positiver Input dazu beitragen, einzelne Punkte zu identifizieren, die die Unternehmenskultur und die Unternehmensleistung verbessern.
Wie kann ich Hinweise abgeben?
Der DRK-Kreisverband Brandenburg an der Havel e.V. stellt unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben (EU-Whistleblower-Richtlinie/ Hinweisgeberschutzgesetz) geschützte Kommunikationskanäle und einen vertraulichen Ansprechpartner bereit. Mitarbeitende haben dabei alle Möglichkeiten der Kommunikation, von vollständig anonymisierter Informationsweitergabe über den Postweg, über gängige Kommunikationsmittel wie E-Mail oder Telefon bis hin zu einem persönlichen Gespräch bei Bedarf.
E-Mail
Sie können den Beauftragten für das Hinweisgebersystem über folgende E-Mail-Adresse erreichen: hinweisgeben(at)drk-brandenburg-havel(dot)de
Post
DRK-Kreisverband Brandenburg an der Havel e.V.
Meldestelle für Hinweisgeber
Grüne Aue 6
14776 Brandenburg an der Havel
Bitte kennzeichnen Sie Ihr Schreiben als vertraulich.
Persönlich
Bitte vereinbaren Sie einen Termin über hinweisgeben(at)drk-brandenburg-havel(dot)de
Was sollte der Hinweis beinhalten?
Damit Ihr Hinweis angemessen bearbeitet und untersucht werden kann, ist es wichtig, dass der Hinweis so konkret wie möglich ist.
Sie sollten bei einer Meldung folgende fünf Fragen berücksichtigen:
- Wer? Um wen geht es? Wer ist betroffen?
- Was? Was ist passiert? Schilderung des Sachverhalts.
- Wann? Wann war der Vorfall?
- Wie? Wie oft ist der Vorfall passiert? Wie hat sich der Vorfall ereignet?
- Wo? Wo hat sich der Vorfall ereignet?
Sie können zur Meldung unseren Meldebogen verwenden.
Prozess nach Eingang eines Hinweises
Nach Eingang eines Hinweises in der Meldestelle folgen diese Schritte:
- Bestätigung des Eingangs eines Hinweises innerhalb von sieben Tagen
- Prüfung, ob der Verstoß in den Geltungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt
- Kontakt halten mit der hinweisgebenden Person (auch bei anonymen Hinweisen möglich, die über das Internet-Portal erfolgt sind)
- Prüfung der Stichhaltigkeit eingegangener Hinweise
- Ersuchen um weitere Informationen beim Hinweisgeber, soweit dies erforderlich scheint
- Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen
- Rückmeldung an die hinweisgebende Person, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Hinweises bzw. früher, sofern die zu ergreifenden internen Maßnahmen abgeschlossen sind
- Hinweis und alle zugehörigen Informationen, die Kommunikation, die Bearbeitung und eingeleiteten Maßnahmen werden dokumentiert und 3 Jahre aufbewahrt